Rechtsprechung
   BVerwG, 13.01.1982 - 8 C 72.81   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1982,1984
BVerwG, 13.01.1982 - 8 C 72.81 (https://dejure.org/1982,1984)
BVerwG, Entscheidung vom 13.01.1982 - 8 C 72.81 (https://dejure.org/1982,1984)
BVerwG, Entscheidung vom 13. Januar 1982 - 8 C 72.81 (https://dejure.org/1982,1984)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1982,1984) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Allgemeiner Härtetatbestand - Spezielle Härtetatbestände - Entbehrlichkeit des Zivildienstpflichtigen - Zurückstellunggrund - Elterlicher landwirtschaftlicher Betrieb - Kriegsdienstverweigerer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DÖV 1982, 454
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 15.03.1979 - 8 CB 58.78

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Widerspruch gegen die

    Auszug aus BVerwG, 13.01.1982 - 8 C 72.81
    Unter diesen Voraussetzungen läge eine die Zurückstellung rechtfertigende besondere Härte im Sinne von § 11 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 ZDG nur dann vor, wenn der Kläger und der Betriebsinhaber die erforderlichen innerbetrieblichen Maßnahmen, die ihnen tatsächlich und rechtlich möglich waren, getroffen hätten (vgl. BVerwG, Beschluß vom 15. März 1979 - BVerwG 8 CB 58.78 - Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 131 S. 126 [127]).
  • BVerwG, 28.07.1976 - VIII C 24.74

    Anspruch auf Zurückstellung vom Wehrdienst - Verhältnis der Generalklausel des §

    Auszug aus BVerwG, 13.01.1982 - 8 C 72.81
    Nach der Rechtsprechung des Senats ist § 11 Abs. 4 Satz 1 ZDG ebenso wie § 12 Abs. 4 Satz 1 WPflG eine Generalklausel, deren Anwendung ausgeschlossen ist, wenn die geltend gemachten Zurückstellungsgründe einen der Sondertatbestände des Absatzes 4 Satz 2 der Vorschrift betreffen (vgl. BVerwG, Urteile vom 28. Juli 1976 - BVerwG VIII C 24.74 - Buchholz 448.0 § 12 VPflG Nr. 108 S. 60 [62] und vom 6. Dezember 1978 - BVerwG 8 C 57.77 - Buchholz 448.11 § 11 ZDG Nr. 8 S. 26 [27], jeweils mit weiteren Nachweisen).
  • BVerwG, 06.12.1978 - 8 C 57.77

    Einberufung zum Zivildienst während eines laufenden Semesters - Rechtsfolgen der

    Auszug aus BVerwG, 13.01.1982 - 8 C 72.81
    Nach der Rechtsprechung des Senats ist § 11 Abs. 4 Satz 1 ZDG ebenso wie § 12 Abs. 4 Satz 1 WPflG eine Generalklausel, deren Anwendung ausgeschlossen ist, wenn die geltend gemachten Zurückstellungsgründe einen der Sondertatbestände des Absatzes 4 Satz 2 der Vorschrift betreffen (vgl. BVerwG, Urteile vom 28. Juli 1976 - BVerwG VIII C 24.74 - Buchholz 448.0 § 12 VPflG Nr. 108 S. 60 [62] und vom 6. Dezember 1978 - BVerwG 8 C 57.77 - Buchholz 448.11 § 11 ZDG Nr. 8 S. 26 [27], jeweils mit weiteren Nachweisen).
  • BVerwG, 30.05.1979 - 8 C 1.78

    Zurückstellung vom Wehrdienst - Besondere Härte einer Einberufung

    Auszug aus BVerwG, 13.01.1982 - 8 C 72.81
    Der Kläger wäre unentbehrlich für die Erhaltung und Portführung des elterlichen landwirtschaftlichen Betriebes im Sinne des § 11 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 ZDG, wenn der zivildienstbedingte vorübergehende Ausfall seiner Arbeitskraft weder durch innerbetriebliche Maßnahmen aufgefangen noch durch die Einstellung einer auf dem Arbeitsmarkt vorhandenen und wirtschaftlich tragbaren Arbeitskraft ausgeglichen werden könnte und die Einberufung - auch im Hinblick auf die Ernte - über die Möglichkeit eines bloßen wirtschaftlichen Rückgangs hinaus die Existenz des Betriebes gefährden würde (vgl. BVerwG, Urteile vom 22. Juni 1977 - BVerwG VIII C 25.76 - und vom 30. Mai 1979 - BVerwG 8 C 1.78 -, jeweils mit weiteren Nachweisen).
  • BVerwG, 22.06.1977 - 8 C 25.76

    Zurückstellung eines Wehrpflichtigen - Unentbehrlichkeit für die Existenz und

    Auszug aus BVerwG, 13.01.1982 - 8 C 72.81
    Der Kläger wäre unentbehrlich für die Erhaltung und Portführung des elterlichen landwirtschaftlichen Betriebes im Sinne des § 11 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 ZDG, wenn der zivildienstbedingte vorübergehende Ausfall seiner Arbeitskraft weder durch innerbetriebliche Maßnahmen aufgefangen noch durch die Einstellung einer auf dem Arbeitsmarkt vorhandenen und wirtschaftlich tragbaren Arbeitskraft ausgeglichen werden könnte und die Einberufung - auch im Hinblick auf die Ernte - über die Möglichkeit eines bloßen wirtschaftlichen Rückgangs hinaus die Existenz des Betriebes gefährden würde (vgl. BVerwG, Urteile vom 22. Juni 1977 - BVerwG VIII C 25.76 - und vom 30. Mai 1979 - BVerwG 8 C 1.78 -, jeweils mit weiteren Nachweisen).
  • BVerwG, 09.12.1994 - 8 C 21.94

    Wehrpflicht - Unentbehrlichkeit - Eigenes Verschulden - Ausbildung -

    Ob es als Verschulden im Sinne der Vorschriften über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand anzusehen ist, wenn ein Wehrpflichtiger es rechtsirrtümlich unterlassen hat, die seiner Einberufung entgegenstehenden Gründe innerhalb der Dreimonatsfrist geltend zu machen, hängt von der dem Betroffenen nach den gesamten Umständen des Einzelfalles zuzumutenden Sorgfalt ab (vgl. Urteile vom 13. Januar 1982, aaO. S. 15 m.weit.Nachw. und vom 19. November 1982 - BVerwG 8 C 61.80 - Buchholz 448.0 § 20 WPflG Nr. 14 S. 1 [5]).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats stellt nämlich § 12 Abs. 4 Satz 1 WPflG eine Generalklausel dar, deren Anwendung ausgeschlossen ist, wenn der geltend gemachte Zurückstellungsgrund einem der Sondertatbestände des Absatzes 4 Satz 2 der Vorschrift zuzuordnen ist (vgl. etwa Urteile vom 13. Januar 1982 - BVerwG 8 C 72.81 - Buchholz 448.11 § 11 ZDG Nr. 16 [17] m.weit.Nachw. und vom 28. Oktober 1983 - BVerwG 8 C 65.81 - Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 150 S. 24 [25]).

    Ein Wehrpflichtiger, der wegen weitgehender Förderung eines Ausbildungsabschnitts vom Wehrdienst zurückgestellt worden ist, darf während dieser Zurückstellung eine zweite Ausbildung aufnehmen und weitgehend fördern, wenn und solange er die Erstausbildung weiterhin ernsthaft betreibt und ihren Abschluß nicht mißbräuchlich verzögert (vgl. Urteil vom 13. Januar 1982, aaO. S. 11 f. m.weit. Nachw.).

  • BVerwG, 16.12.1991 - 8 C 61.91

    Weitgehende Förderung eines Ausbildungsabschnitts - Anspruch auf

    Das ist namentlich dann der Fall, wenn sich an die Dauer der Ausbildung im Sinne der Wissensvermittlung und Wissensaufnahme eine zusätzliche Prüfungszeit anschließt, "während der lediglich bereits erworbene Fachkenntnisse nachzuweisen sind" (vgl. Urteil vom 13. Januar 1982, a.a.O. S. 13).

    Mit Blick auf die gebotene Gleichbehandlung aller Dienstpflichtigen und die unerläßliche praktikable Handhabbarkeit der Zurückstellungsvorschriften ist vielmehr bei der Beurteilung der Drittelförderung generell von der vorgeschriebenen dreijährigen Ausbildungszeit auszugehen (vgl. Urteile vom 9. Dezember 1981, a.a.O. S. 9 und vom 13. Januar 1982, a.a.O. S. 13).

    Eine Anwendung der Generalklausel des § 11 Abs. 4 Satz 1 ZDG (und ebenso des § 12 Abs. 4 Satz 1 WPflG) ist nämlich ausgeschlossen, wenn der geltend gemachte Zurückstellungsgrund einen der Sondertatbestände des Absatzes 4 Satz 2 der Vorschrift betrifft (st. Rspr.; vgl. etwa Urteile vom 13. Januar 1982 - BVerwG 8 C 72.81 - Buchholz 448.11 § 11 ZDG Nr. 17 S. 16 m. weit. Nachw. und vom 21. April 1982, a.a.O.).

  • BVerwG, 16.12.1991 - 8 C 60.91

    Einberufung bei Unterbrechung eines bereits weitgehend geförderten

    Das ist namentlich dann der Fall, wenn sich an die Dauer der Ausbildung im Sinne der Wissensvermittlung und Wissensaufnahme eine zusätzliche Prüfungszeit anschließt, "während der lediglich bereits erworbene Fachkenntnisse nachzuweisen sind" (vgl. Urteil vom 13. Januar 1982, a.a.O. S. 13).

    Mit Blick auf die gebotene Gleichbehandlung aller Dienstpflichtigen und die unerläßliche praktikable Handhabbarkeit der Zurückstellungsvorschriften ist vielmehr bei der Beurteilung der Drittelförderung generell von der vorgeschriebenen dreijährigen Ausbildungszeit auszugehen (vgl. Urteile vom 9. Dezember 1981, a.a.O. S. 9 und vom 13. Januar 1982, a.a.O. S. 13).

    Eine Anwendung der Generalklausel des § 11 Abs. 4 Satz 1 ZDG (und ebenso des § 12 Abs. 4 Satz 1 WPflG) ist nämlich ausgeschlossen, wenn der geltend gemachte Zurückstellungsgrund einen der Sondertatbestände des Absatzes 4 Satz 2 der Vorschrift betrifft (st. Rspr.; vgl. etwa Urteile vom 13. Januar 1982 - BVerwG 8 C 72.81 - Buchholz 448.11 § 11 ZDG Nr. 17 S. 16 m. weit. Nachw. und vom 21. April 1982, a.a.O.).

  • BVerwG, 28.10.1983 - 8 C 65.81

    Wehrpflicht - Zurückstellung - Widerruf - Studiumsabbruch - Vorgeschriebenes

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist § 12 Abs. 4 Satz 1 WPflG eine Generalklausel, deren Anwendung ausgeschlossen ist, wenn die geltend gemachten Zurückstellungsgründe einen der Sondertatbestände des Abs. 4 Satz 2 der Vorschrift betreffen (vgl. Urteil vom 13. Januar 1982 - BVerwG 8 C 72.81 - Buchholz 448.11 § 11 ZDG Nr. 17 S. 16 [17] m.weit.Nachw.).
  • BVerwG, 01.10.1986 - 8 C 31.84

    Wehrpflicht - Zurückstellung über das 28. Lebensjahr hinaus - Unzumutbare Härte -

    Die letztgenannte Vorschrift ist eine Generalklausel, deren Anwendung nur dann ausgeschlossen ist, wenn der geltend gemachte Zurückstellungsgrund einen der Sondertatbestände des Absatzes 4 Satz 2 der Vorschrift, namentlich den Tatbestand der hier in Betracht kommenden Nr. 3 Buchst. a betrifft (vgl. Urteil vom 13. Januar 1982 - BVerwG 8 C 72.81 - Buchholz 448.11 § 11 ZDG Nr. 17 S. 16 m.weit.Nachw.).
  • BVerwG, 07.03.1996 - 8 C 47.95

    Zurückstellung vom Wehrdienst auf Grund der allgemeinen Härteklausel -

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist die Generalklausel des § 12 Abs. 4 Satz 1 WPflG unanwendbar, wenn der geltend gemachte Zurückstellungsgrund einem der Sondertatbestände des Absatzes 4 Satz 2 der Vorschrift zuzuordnen ist (vgl. etwa Urteile vom 13. Januar 1982 - BVerwG 8 C 72.81 - Buchholz 448.11 § 11 ZDG Nr. 17 S. 16 m.w.N. und vom 28. Oktober 1983 - BVerwG 8 C 65.81 - Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 150 S. 24 ).
  • BVerwG, 27.01.1992 - 8 B 9.92

    Zurückstellung vom Wehrdienst - Vorliegen eines Härtefalls - Pflicht zur

    Nach der ständigen Rechtsprechung des beschließenden Senats ist eine Anwendung der allgemeinen Härteklausel des § 12 Abs. 4 Satz 1 WPflG ausgeschlossen, wenn die geltend gemachten Zurückstellungsgründe einen der Sondertatbestände des § 12 Abs. 4 Satz 2 WPflG betreffen, die Voraussetzungen dieses Sondertatbestandes im Einzelfall jedoch nicht erfüllt sind (vgl. u.a. Urteile vom 11. September 1974 - BVerwG VIII C 11.74 - BVerwGE 47, 45 [BVerwG 11.09.1974 - VIII C 11/74] , vom 13. Januar 1982 - BVerwG 8 C 72.81 - Buchholz 448.11 § 11 ZDG Nr. 17 S. 16 und vom 21. April 1982 - BVerwG 8 C 147 und 173.81 - Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 148 S. 17 ).
  • BVerwG, 09.06.1982 - 8 ER 205.82

    Rechtsmittel

    § 12 Abs. 4 Satz 1 WPflG ist eine Generalklausel, deren Anwendung ausgeschlossen ist, wenn die geltend gemachten Zurückstellungsgründe einen der Sondertatbestände des Abs. 4 Satz 2 der Vorschrift betreffen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Januar 1982 - BVerwG 8 C 72.81 - mit weiteren Nachweisen).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht